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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 198/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein könnten. Denn das prozessuale Institut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

b) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsprechung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargetan werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dem genügt der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in keiner Weise. Ob Säumniszuschläge in ihrem konkreten Einzelfall zu erlassen sind, ist nicht von allgemeinem Interesse. Dass die spätere Änderung einer Steuerfestsetzung bis dahin bereits verwirkter Säumniszuschläge unberührt lässt, wirft keine klärungsbedürftige Frage auf, weil dieser Fall klar im Gesetz geregelt ist (§ 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung). Soweit die Klägerin auf vermeintliche Unklarheiten der Rechtsprechung zum Schuldenerlass in Fällen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung hinweist, bleibt dies unerheblich, weil das Finanzgericht (FG) gerade nicht von einem solchen Fall ausgegangen ist. An die Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Rechtsfragen wären deshalb in der vorliegenden Rechtssache nicht klärungsfähig.

c) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe den gebotenen Hinweis auf das Erfordernis eines weiteren substantiierten Sachvortrags unterlassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ersichtlich. Da das FG eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler überprüfen kann und kein eigenes Ermessen bezüglich des materiellen Klagebegehrens hat, kommt es grundsätzlich und auch hier für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) an (s. Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 13, m.w.N.). Ein Hinweis zu weiterem Sachvortrag oder zu bis dahin nicht erbrachten Nachweisen erübrigte sich deshalb, weil neuer Sachvortrag oder neue Nachweise im Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Behauptung, die Säumniszuschläge hätten zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Klägerin geführt.



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