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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: VIII B 200/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.

Die Beschwerde hätte die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzgerichts (FG) zugrunde legen müssen, mag diese richtig oder falsch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu u.a. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96, m.w.N.). Ein Verfahrensmangel kann deshalb im Streitfall nur dann vorliegen, wenn eine Überraschungsentscheidung des FG vorliegen sollte.

Diese Rüge ist indes ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, und Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 10 a, 16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Es ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, und BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, unter II.2.a der Gründe). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätte deshalb darlegen müssen, dass sie aufgrund des bisherigen Verlaufs des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens mit der vom FG getroffenen Entscheidung ohne ihre weitere Anhörung nicht zu rechnen brauchte. Daran fehlt es hier. Der für die steuerrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit des Sohnes der Klägerin als nichtselbständige Arbeit maßgebliche Vertrag zwischen dem Sohn und dem Museum lag dem Gericht vor; ihre abweichende Rechtsansicht hat die Klägerin in der Klagebegründung dargelegt.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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