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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: VIII B 203/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung von zwei Rechtsfragen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

Mit der Behauptung, der konkrete Streitfall sei vom Finanzgericht (FG) unzutreffend entschieden worden, wird überdies kein Zulassungsgrund dargetan (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Es fehlt bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit der vom FG teilweise sogar zitierten Rechtsprechung des BFH sowie dem Schrifttum zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch mittelbare Zuwendung eines Vermögensvorteils.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht für sämtliche, das Urteil jeweils für sich tragende Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet. Hiervon hängt indes die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab, wenn ein die Klage abweisendes Urteil auf mehreren Gründen beruht und jeder dieser Gründe für sich die Entscheidung trägt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644, m.w.N.).

Das FG hat das angefochtene Urteil mehrfach begründet.

Der dem Kläger durch die X-GmbH durch Übernahme der Verbindlichkeiten gegen eine in Höhe von 211 000 DM wertlose Gegenleistung mittelbar aus gesellschaftlicher Veranlassung zugeflossene Vermögensvorteil sei auch nicht durch entsprechend, den Kläger belastende Ausgleichsansprüche gemindert worden.

Zum einen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass für sämtliche übernommenen Verbindlichkeiten eine gesamtschuldnerische Haftung tatsächlich bestanden habe. Zum anderen --und diese Frage hat der Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfen-- sei der Tatbestand der vGA nach dem tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt zu beurteilen. Des Weiteren habe das die vGA begründende Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zu einem den Kläger belastenden Ausgleichsanspruch geführt. Weiterhin stelle auch der Verzicht auf die Realisierung von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter eine vGA dar. Schließlich könne selbst bei Inanspruchnahme des Klägers aus dem Gesamtschuldverhältnis die ihm zugeflossene vGA nicht beseitigt werden; denn ein schuldrechtlicher Ersatzanspruch und seine Erfüllung führten zu einer verdeckten Einlage, ohne die vorangegangene Ausschüttung rückgängig machen zu können.

Der Kläger hat indes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich bezüglich der zweiten Begründung behauptet. Im Übrigen hat --entgegen der Annahme des Klägers-- das FG nicht schon in der Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen der B und der X-GmbH eine vGA gesehen, sondern im Verzicht auf die Realisierung von ggf. durch ein Gesamtschuldverhältnis begründeten Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter.

Ende der Entscheidung

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