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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: VIII B 207/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 16. Juli 2002 in Lauf gesetzt. Sie begann am 17. Juli 2002 und endete am Montag, den 16. September 2002 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 187 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die erst am 17. September 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdebegründung ist daher verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist konnte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht bewilligt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich ein Steuerpflichtiger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Dezember 2002 VIII R 66/00, BFH/NV 2003, 924; BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I R 59/01, BFH/NV 2003, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 6, m.w.N.).

Im Streitfall kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers bzw. der von diesem mit dem Fall der Kläger beauftragte Rechtsanwalt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schuldhaft versäumt hat. Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter bei ordnungsgemäßer Büroorganisation darauf vertrauen, dass ihm Fristensachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Büroversehen", m.w.N.). Ein Büroversehen ist jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn der Berufsträger diese selbst hätte verhindern können. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Berufsträger nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482; in BFH/NV 2003, 181; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.). Denn im Moment der Vorlage der Akte zur eigenständigen Behandlung fristgebundener Prozesshandlungen werden die bisher übertragbaren Angelegenheiten zu eigenen Obliegenheiten des Berufsträgers, so dass sich dieser auf ein entschuldbares Büroversehen nicht mehr berufen kann. Vielmehr muss er selbst prüfen, wann die Rechtsmittelfrist abläuft, und für die rechtzeitige Bearbeitung der Sache Sorge tragen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird im Streitfall nicht Genüge getan. Vielmehr macht der Vortrag der Kläger, die Akte sei dem mit der Beschwerdebegründung beauftragten Rechtsanwalt vorgelegt worden und dieser habe zwar bemerkt, dass das Ende der Begründungsfrist nicht richtig berechnet worden sei, er habe aber die Frist deshalb nicht zutreffend berechnet, weil er den Fehler bei Berechnung des Fristbeginns nicht erkannt habe, deutlich, dass der mit der Beschwerdebegründung beauftragte Rechtsanwalt die Beschwerdebegründungsfrist bei der Vorlage der Akten nicht nochmals in vollem Umfang eigenständig überprüft hat. Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Fristsachen selbst noch einmal den genauen Ablauf der betreffenden Frist prüft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 866). Dazu gehört naturgemäß auch der Beginn der Frist, denn ohne diesen lässt sich auch das Fristende nicht korrekt ermitteln. Hätte der Berufsträger aber bei Vorlage der Akten die Beschwerdebegründungsfrist selbst nochmals eigenständig überprüft, so hätte er den Fehler bei Berechnung des Fristbeginns aufdecken und fristwahrend tätig werden können.

3. Die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.

Ende der Entscheidung

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