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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: VIII B 208/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Finanzgericht (FG) die Schlüssigkeit des Schätzungsergebnisses für unmaßgeblich erachtet und deshalb die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer unterlassen hätte.
Im Übrigen ist die Kapitalertragssteuer Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuerschuld. Sie wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Einkommensteuer angerechnet. Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99 (BFH/NV 2000, 1080) entschieden, dass die Rechtsfrage, ob Kapitalertragssteuer zu schätzen und auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfasst werden, nicht klärungsbedürftig ist.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist im Übrigen auch nicht schlüssig dargelegt. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage, vorliegend die Frage der Einbeziehung abgeführter Kapitalertragssteuer in eine Schätzung von Kapitalerträgen, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu genügt dem nicht, ebenso wenig der Verweis darauf, dass die Frage sämtliche einschlägigen Schätzungsfälle betreffe.
Die geltend gemachte Willkür der Prüfung der streitigen Schätzung durch das FG ist nicht ersichtlich.
Der gerügte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist schon im Ansatz nicht schlüssig dargelegt.
Ende der Entscheidung
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