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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 209/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG) nach § 76 FGO durch Unterlassung einer Beweisaufnahme über die Frage einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bestimmter Fahrzeuge und damit über die Voraussetzungen für eine Unanwendbarkeit der 1 v.H.-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes rügen, können sie eine Zulassung der Revision nicht begehren. Denn die von ihnen unter Beweis gestellte Tatsache,

dass der Zeuge X, "der dieselbe Tiefgarage wie der Kläger nutze, häufig am Wochenende und Abends in seinem Büro gearbeitet und immer bei diesen Gelegenheiten den Porsche (des Klägers) in der Tiefgarage geparkt gesehen habe"

kann als wahr unterstellt werden, weil die entsprechenden Aussagen des Zeugen schon wegen seiner zeitlich nur punktuellen Wahrnehmungen ersichtlich nicht geeignet sind, im Streitfall den Beweis des ersten Anscheins für eine regelmäßig anzunehmende private Mitnutzung eines betrieblichen PKW (auch außerhalb der Abendstunden und der Wochenenden) zu erschüttern oder zu entkräften (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292). Im Hinblick darauf bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage keiner Erörterung, ob den Klägern ein Verzicht auf die Beweisaufnahme i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung vorgehalten werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27), obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an den bereits schriftsätzlich gestellten Beweisantrag erinnert haben.

2.

Schließlich hat das FG auch nicht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO den Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, sie hätten für Privatfahrten ausschließlich den im Betriebsvermögen gehaltenen Mercedes verwendet. Denn dieser Vortrag wird ausdrücklich im Tatbestand des FG-Urteils (Bl. 5 des Urteils) wiedergegeben.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht schon generell wegen Vereinbarung eines formalen Nutzungsverbots oder wegen eines vorhandenen Privatfahrzeugs ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1300; in BFH/NV 2006, 292). Die Frage, ob diese oder andere Umstände im Einzelfall den Beweis des ersten Anscheins für eine regelmäßig anzunehmende private Mitnutzung erschüttern oder entkräften, ist im Übrigen dem Bereich der Beweiswürdigung und damit nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416). Dagegen gerichtete Einwendungen reichen mithin zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506; vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).

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