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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 217/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung mit einer sog. kumulativen Begründung versehen, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, dann muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden. Es genügt für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO also insbesondere nicht, dass lediglich im Hinblick auf eine der beiden Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin zu erkennen glaubt, als das FG seines Erachtens in unzutreffender Weise seine Erfindertätigkeiten auf den gänzlich unterschiedlichen Gebieten der Medizintechnik und der Segelschifftechnik als eine einzige selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert habe, hat er zwar eine konkrete Rechtsfrage bei wohlwollender Betrachtung noch hinreichend bestimmt benannt. Die Beschwerdebegründung zeigt aber nicht auf, wie es zu einer Klärung dieser vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage in einem Revisionsverfahren kommen kann. Ein entsprechender Vortrag war zwingend erforderlich, weil das FG seine Entscheidung nicht allein damit begründet hat, der Kläger habe nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt. Es hat zusätzlich in entscheidungstragender Weise darauf abgestellt, dass selbst bei Annahme zweier freiberuflicher Tätigkeiten die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten gesonderten Feststellung seiner Einkünfte aus der schiffstechnischen Erfindertätigkeit --aus vornehmlich tatsächlichen Gründen-- nicht gegeben sind. Dass sich im Hinblick auf die Zweitbegründung des Urteils Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erheben, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Soweit der Kläger ausführlich vorträgt, dass er die Erfindertätigkeit auf dem Gebiet der Segelschifftechnik überwiegend nicht im Bezirk seines Wohnsitzfinanzamts, sondern in X ausgeübt habe, weshalb vom beklagten Finanzamt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorzunehmen sei, kann er hiermit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Er greift mit diesen Ausführungen, ohne einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig geltend zu machen, die tatsächlichen Feststellungen des FG sowie deren tatrichterliche Würdigung als unzutreffend an und stellt damit die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils in Frage. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

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