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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 230/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine Überraschungsentscheidung lag im Streitfall nicht vor.
Eine Prozesspartei darf zwar nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war --wie sich u.a. aus seiner Stellungnahme im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ergibt-- bewusst, dass der Ausgang des Verfahrens auch von der Höhe der in der Zeit von 1992 bis 2001 im Gesellschaftsvermögen gebildeten stillen Reserven abhing. Er musste deshalb alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). Diese Verpflichtung schließt die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten Wertsteigerungen des Gesellschaftsvermögens ein. Davon ist das Finanzgericht zutreffend ausgegangen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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