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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: VIII B 24/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe dadurch gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen, dass es die genannten Zeugen und Vertragspartner nicht gehört habe. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Hierzu gehört, da auf ein Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), dass der Beschwerdeführer darlegt, dass er beim FG die Nichterhebung des Beweises gerügt habe oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764, unter I. der Gründe; vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II.B.1.b der Gründe). Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.
Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger, der nicht nur persönlich anwesend, sondern auch durch seinen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, den behaupteten Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht gerügt.
2. Die Kläger haben auch mit ihrem Vortrag, das FG hätte einen rechtlichen Hinweis geben müssen, dass der Nachweis des Kapitalabflusses entscheidungserheblich sei, einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Da das FG nicht daran gezweifelt hat, dass es durch die Schecks im Streitjahr 1994 tatsächlich zu einem Abfluss aus dem Betriebsvermögen der GmbH gekommen sei, ist nicht erkennbar, welchem Zweck ein solcher Hinweis hätte dienen sollen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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