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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VIII B 249/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.

a) Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 16. März 2004 VIII R 27/02 (juris) entschieden, dass für den Grenzbetrag i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG maßgeblich sind. Es sind deshalb Einkünfte nicht insoweit unberücksichtigt zu lassen, als diese zu notwendigen Vorsorgeaufwendungen verwandt werden. In diesem Urteil hat der Senat auch entschieden, dass zu den anzusetzenden Einkünften auch die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) gehören. Für eine korrigierende Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des Kindergeldrechts hat der Senat weder in der Gesetzesfassung noch in den Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte gesehen. Er hat insoweit auf sein Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) verwiesen, in dem er sich der Rechtsprechung des VI. Senats des vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) angeschlossen hat. Danach sind die vom Kind geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des allenfalls berücksichtigungsfähigen Vorsorgepauschbetrags --der Hälfte dieser Beiträge-- bereits in der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten.

Ausdrücklich hat der Senat auch ausgesprochen, dass der für das Streitjahr 2000 geltende Jahresgrenzbetrag in Höhe von 13 500 DM diesen Vorsorgepauschbetrag in ausreichendem Maße berücksichtige.

b) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum neue, vom Bundesfinanzhof noch nicht geprüfte Aspekte aufgeworfen hätten. Vielmehr stammen sämtliche vom Kläger zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts sowie Beiträge aus dem Schrifttum aus der Zeit vor Ergehen der Entscheidung vom 16. März 2004 VIII R 27/02. Der Senat hat in Kenntnis dieser Entscheidungen und Schrifttumsbeiträge an seiner Rechtsprechung festgehalten.

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