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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: VIII B 252/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 30
AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 4
EStG § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt falsch dargestellt, kann gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Vielmehr hätten die Kläger insoweit gemäß § 108 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen beim FG die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).

2. Soweit die Kläger vortragen, das FG habe in verschiedenen Punkten gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, haben sie einen Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Dafür hätten sie vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II. 1. der Gründe). Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG muss auch dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen beantragt hat (Verzicht des Rügerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842).

Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, dass das FG die Steuerakten der Eheleute S nicht beigezogen hat, haben sie nicht dargelegt, dass im Hinblick auf das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Beiziehung dieser Akten zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus verkennen sie, dass selbst eine Zustimmung der Eheleute S zur Beiziehung ihrer Steuerakten durch das FG gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AO 1977 nichts an der vorrangigen Verpflichtung der Kläger zur Darlegung des Sachverhalts und zur Mitwirkung bei der Aufklärung geändert hätte.

3. Auch bezüglich der Berechnung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben die Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Sie machen insoweit geltend, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil allgemein bekannt sei, dass ein alleiniger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege. Abgesehen davon, dass eine bloße Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung in der Regel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, ist mit diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund auch deshalb nicht geltend gemacht worden, weil das FG die Richtigkeit der Berechnung des Vorwegabzugs nicht mit der gesetzlichen Versicherungspflicht, sondern mit der nach seiner Überzeugung bestehenden Anwartschaft auf Altersversorgung aus dem aktiven Dienstverhältnis als GmbH-Geschäftsführer bejaht hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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