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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: VIII B 26/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a)

Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, noch ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel gegeben.

Zum einen ist die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, höchstrichterlich hinreichend geklärt (z.B. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2008 VIII B 203/07, [...]). Das gilt auch für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei als "Fahrtenbuch" anzuerkennen ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410). Es ist ebenso geklärt, dass die sog. 1 v.H.-Regelung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des betrieblichen PKW. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; in BFH/NV 2005, 1300; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht indes für eine Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht aus.

Das FG hat ferner in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und dessen Widerlegung (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.) nach Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Kraftfahrzeuge sei nicht erschüttert worden. Weshalb angesichts dieser dem FG obliegenden tatrichterlichen Würdigung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302), die den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren bindet (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.), eine weitere Entscheidung des BFH zu diesem Thema erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht.

b)

Der --angebliche-- Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des klägerischen Vortrags und Nichtberücksichtigung der Fahrtenbücher ist ebenfalls nicht gegeben. Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgründe ausführlich mit dem Vortrag der Kläger zur PKW-Privatnutzung und zur Anerkennung der Fahrtenbücher auseinander gesetzt. Wenn die Kläger der Auffassung sind, sie hätten --anders als vom FG beurteilt-- den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert, so rügen sie im Ergebnis, das FG habe materiell-rechtlich falsch entschieden. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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