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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 263/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 6
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) abhängt.

Die Frage, wie das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes und damit die Höhe des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu bemessen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) geklärt.

Das BVerfG hat angenommen, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf berechnet (vgl. unter C.I.3.a der Gründe). Das bedeutet, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes gerade nicht nach den Aufwendungen bemisst, die Eltern in Deutschland üblicherweise oder in der Mehrzahl der Fälle für ihre Kinder tätigen. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte oder Tatsachen aufgezeigt, von denen angenommen werden könnte, dass das BVerfG sie bei seiner Grundsatzentscheidung übersehen habe, und die es deshalb als möglich erscheinen lassen könnten, dass das BVerfG die von ihm aufgestellten Maßstäbe für die Ermittlung des steuerlichen sächlichen Existenzminimums eines Kindes ändern könnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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