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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 265/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 136 Abs. 2 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 26. Juli 2004 das Verfahren eingestellt, ohne über die Kosten zu entscheiden (vgl. § 144 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auf das Schreiben vom 20. August 2004, mit dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte, dem Beklagten und Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen, hat das FG den Kläger auf die zwingende gesetzliche Kostenfolge im Falle einer Klagerücknahme (§ 136 Abs. 2 FGO) hingewiesen. Der daraufhin "gegen die Kostenentscheidung" erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da nach § 128 Abs. 4 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist. Dies gilt sowohl bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (s. dazu sowie zur Nichtanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses nach § 128 Abs. 2 FGO n.F. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 128 Rz. 10, 12, § 145 Rz. 4) als auch dann, wenn das FG mit Rücksicht auf die Regelung des § 136 Abs. 2 FGO von einer Kostenentscheidung abgesehen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. November 1995 III B 152/95, BFH/NV 1996, 432).
Ende der Entscheidung
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