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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 28/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht gegeben. Soweit die Klägerin die Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO begehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des genannten Zulassungsgrundes.

a) Die Rechtsfrage, ob eine Kindergeldfestsetzung auch dann rückwirkend geändert werden kann, wenn bereits im Rahmen der bei der ursprünglichen Festsetzung zu treffenden Prognoseentscheidung anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen werden, bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung. Der erkennende Senat hat nämlich in seinem Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02 (juris) entschieden, dass in einem solchen Fall die Kindergeldfestsetzung dann gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern ist, wenn der Familienkasse im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung lediglich Einkünfte und Bezüge bekannt waren, die den Grenzbetrag nicht überschreiten. Auch darf die fehlende Kenntnis höherer Einkünfte und Bezüge nicht auf einem Ermittlungsfehler der Familienkasse beruhen, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat.

Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht von hiervon abweichenden Grundsätzen ausgegangen. Soweit die Klägerin beanstandet, entgegen der Annahme des FG sei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergelds bekannt gewesen, dass die Tochter in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Halbwaisenrente jedenfalls in Höhe der im Jahr 1997 mitgeteilten Beträge erhalten werde, beanstandet sie die vom FG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Mit dieser Rüge kann sie jedoch deshalb nicht gehört werden, weil sie in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.).

b) Soweit geltend gemacht wird, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, ist dieser Zulassungsgrund nicht in ausreichender Weise dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die tragenden Rechtssätze des Urteils des FG und diejenigen der (angeblichen) Divergenzentscheidung in der Weise herauszuarbeiten und gegenüber zu stellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, m.w.N.).

Ausgehend hiervon genügt der Vortrag nicht, der BFH habe in dem Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00 (BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174) angenommen, dass der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückforderung von Kindergeld der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass sich das BFH-Urteil mit der Frage befasst, ob es treuwidrig sein kann, wenn eine Familienkasse erst mit erheblicher Verzögerung eine Kindergeldfestsetzung aufhebt und geleistetes Kindergeld zurückfordert. Demgegenüber hat der Beklagte im Streitfall umgehend reagiert.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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