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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 29/04
Rechtsgebiete: AO 1977, ZRFG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 163
ZRFG § 3
ZRFG § 3 Abs. 2a
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet, über den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend die Aufhebung des Bescheids zur Gewährung einer Rücklage gemäß § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) unter Beachtung der Gründe des vorinstanzlichen Urteils erneut zu entscheiden.

2. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

a) Soweit das FA geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist der Vortrag unschlüssig, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls abstrakten und tragenden-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Urteile abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.).

b) Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, das vorinstanzliche Urteil sei deshalb "willkürlich und greifbar gesetzwidrig", weil es im Widerspruch dazu stehe, dass das Niedersächsische FG im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Gewährung von steuerlichen Erleichterungen nach dem ZRFG entschieden habe, dass die in § 3 Abs. 2a ZRFG genannten Fristen nicht im Billigkeitswege verlängert werden könnten. Abgesehen davon, dass der Vortrag sich nicht inhaltlich mit den --zwischen erstmaliger Bewilligung einerseits und der Entscheidung über den Widerruf gewährter Erleichterungen andererseits-- differenzierenden Erwägungen des FG auseinandersetzt, sind die Ausführungen auch deshalb unschlüssig, weil sie in ihrem sachlichen Kern lediglich auf die Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung zielen. Dies vermag jedoch --für sich genommen-- nach einhelliger Meinung die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.).

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