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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: VIII B 34/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Frage, ob die Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einer ertragbringenden Kapitalgesellschaft zu seinem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II gehören könne, wenn die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft in direktem Wettbewerb zueinander stehen, nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Der Hinweis, der Bundesfinanzhof (BFH) habe eine Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602; vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711). Tatsächlich trägt die Klägerin selbst vor, daß im Streitfall "ein gesondert gelagerter Einzelfall" vorliege. Entgegen der Auffassung der Klägerin soll jedoch nicht jeder "gesondert gelagerte Einzelfall" einer Entscheidung durch den BFH zugänglich sein, sondern der BFH soll --soweit nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO erfüllt sind-- solche Rechtsfragen entscheiden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11. Mai 1999 konnten die Zulassung der Revision nicht mehr bewirken, weil die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) am 11. März 1999 abgelaufen ist und dieser Schriftsatz erst danach eingegangen ist.

2. Soweit die Klägerin unter Nr. I der Beschwerdeschrift einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 und 2 FGO behauptet, hat sie eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil sie nicht dargelegt hat, was das Finanzgericht (FG) nach ihrer Auffassung weiter hätte aufklären müssen.

3. Auch mit der unter Nr. II der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, das FG habe gegen das Sachaufklärungsgebot des § 76 Abs. 1 und 2 FGO verstoßen, weil es ihren, der Klägerin, Vortrag zum Wert der Beteiligung außer Acht gelassen und nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Teilwert eingeholt habe, hat die Klägerin einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Denn die Aufklärung des Sachverhalts und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das FG hätte vorausgesetzt, daß die Klägerin substantiiert solche Umstände vorgetragen hätte, die zu einem bestimmten höheren Teilwert geführt hätten. Das FG ist materiell-rechtlich davon ausgegangen, daß der Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Bei der Entscheidung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist von der materiellen Rechtsauffassung des FG auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503; vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861). Die Grundsätze über die Feststellungslast (objektive Beweislast) und die Darlegungslast betreffen das materielle Recht, so daß ihre Verkennung keinen Verfahrensmangel darstellt (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, 119; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115, Rn. 28, m.w.N.). Soweit das Vorbringen der Klägerin gleichzeitig die Behauptung enthält, das FG habe materielles Recht fehlerhaft angewendet, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht.

4. Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) durch den Erlaß einer Überraschungsentscheidung hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung maßgeblich auf einen bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523). Im Streitfall ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift, daß die Frage, welchen Wert die Beteiligung hat, in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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