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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 344/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 17 Abs. 4
FGO § 115
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war zu 50 v.H. an der B-GmbH beteiligt. Die Gesellschaft wurde im Anschluss an ihre Liquidation im Handelsregister gelöscht. Die Kläger begehrten für das Streitjahr die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von rd. 80 000 DM. Dies wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgelehnt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil stützt sich primär und tragend auf die Erwägung, dass die B-GmbH zum 31. Dezember 1998 noch nicht aufgelöst worden sei und bereits deshalb der Ansatz des begehrten Verlusts nicht in Betracht komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, das FG habe gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--).

2. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

a) Soweit die Kläger einen Gehörsverstoß darin sehen, dass ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben des Berichtserstatters vom 2. November 2004 gebeten worden sei, neben dem Jahresabschluss 1998 bestimmte Unterlagen --z.B. zur Höhe der Verbindlichkeiten der B-GmbH sowie der kapitalersetzenden Darlehen des Klägers und seiner Einlagen-- dem Gericht vorzulegen, sie dieser Aufforderung aber angesichts des unmittelbar bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung (10. November 2004) nicht mehr hätten entsprechen können, ist der Vortrag unschlüssig. Er verkennt, dass das vorinstanzliche Urteil nicht auf den mit den angeforderten Beweismitteln nachzuweisenden Umständen, sondern darauf beruht (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das FG --wie zu Abschn. 1 dieses Beschlusses ausgeführt-- bereits das Vorliegen eines Auflösungsbeschlusses im Jahre 1998 verneint hat. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass der Prozessbevollmächtigte keine Gelegenheit gehabt hätte, den behaupteten Verstoß in der mündlichen Verhandlung zu rügen oder eine Nachfrist zur Vorlage der genannten Unterlagen zu erwirken (vgl. § 115 FGO i.V.m. §§ 295, 283 der Zivilprozessordnung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1998 VIII B 46/98, BFH/NV 1999, 656; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 12, m.w.N.).

b) Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, bei ordnungsgemäßem Hinweis durch das Gericht hätten die Kläger den Beweis dafür antreten können, dass der Beschluss zur Auflösung der GmbH noch im Streitjahr gefasst worden sei. Der Vortrag ist zum einen deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen darzulegen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Auflösung der B-GmbH zwischen den Beteiligten umstritten war. Zum anderen verkennt die Beschwerdeschrift den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beinhaltet weder die Verpflichtung zu einem umfassenden Rechtsgespräch noch dazu, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; zu Einzelheiten s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.).

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