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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 4/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Frage der Zurechnung der Erträge aus einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Vermögen für grundsätzlich bedeutsam erachtet, verkennt sie, dass diese Frage für das Finanzgericht (FG) nicht entscheidungserheblich war und der BFH diese Frage --jedenfalls für dem Streitfall vergleichbare Konstellationen-- bereits entschieden hat. Das FG hat bei seiner Entscheidung vornehmlich darauf abgestellt, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt hat. Im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190; Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115) ist das FG davon ausgegangen, dass derjenige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, der das Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Im Streitfall sei das der Beigeladene gewesen, denn dieser habe der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein verzinsliches Darlehen gewährt.

Eine Zurechnung der Erträge unter dem Gesichtspunkt des Vorbehaltsnießbrauchs komme --so das FG-- nicht in Betracht. Denn der Beigeladene sei --nach der Zustimmung seiner Mutter-- an die Bestimmungen des Nießbrauchsvertrages tatsächlich nicht gebunden gewesen. Von diesen Grundsätzen geht auch die Rechtsprechung des BFH aus (vgl. Urteil in BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190, m.w.N.). Der BFH hat zwar offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen einem Nießbraucher/Nutzungsberechtigten an Kapitalvermögen die Einkünfte steuerlich zugerechnet werden dürfen. In jedem Falle scheidet eine Zurechnung von Einkünften jedoch aus, wenn die bezogenen Erträge an den Nießbraucher/Nutzungsberechtigten weitergeleitet werden müssen, ohne dass der empfangende Nießbraucher/Nutzungsberechtigte rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss nehmen kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190). So liegt der Fall auch hier, da der Beigeladene von seiner Mutter die freie Verfügungsmacht über das nießbrauchsbelastete Vermögen erhalten hatte. Ein über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausgehendes Klärungsbedürfnis ist daher nicht gegeben.

b) Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Das FG hat seine Entscheidung, Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen seien nicht gegeben, darauf gestützt, für Sonderbetriebsausgaben reiche bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den angefallenen Aufwendungen und dem Betrieb aus, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang sei hingegen nicht erforderlich. Im Streitfall sei noch nicht einmal der (bloße) Veranlassungszusammenhang gegeben, da die Weitergabe der Zinsen an die Mutter des Beigeladenen letztlich auf deren Nießbrauchsrecht beruhe. Der Begriff des Veranlassungszusammenhangs im Zusammenhang mit Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch hinreichend geklärt (vgl. nur Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 27 ff.) und ein weiter gehendes Klärungsbedürfnis ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Auch die Behauptung der Klägerin, das FG habe mit dem Begriff "Veranlassungszusammenhang" ein neues bisher nicht weiter definiertes Zurechnungskriterium eingeführt, ist daher nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts darzulegen: Vielmehr wendet sich dieses Argument inhaltlich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

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