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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: VIII B 41/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382; vom 28. Januar 1993 X B 80/92, BFH/NV 1994, 108; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 216 und 228).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat zwar die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sowie die entsprechenden Beweisthemen und -mittel bezeichnet. Es fehlt jedoch an einem schlüssigen Vortrag des FA, weshalb es nicht von sich aus die entsprechenden Beweisanträge gestellt hat. Das Vorbringen des FA, es habe den Werbungskostencharakter der geltend gemachten Schuldzinsen und den erklärten Abflusszeitpunkt nicht gerügt, weil es mangels richterlichen Hinweises keinen Anlass hierzu gesehen habe, stellt insoweit keine schlüssige Begründung einer Verfahrensrüge dar. Denn auch ohne richterlichen Hinweis war das FA zur Mitwirkung --und damit zum Stellen von Beweisanträgen oder zur Rüge einer mangelnden Sachaufklärung-- verpflichtet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Frage des Werbungskostencharakters und des Abflusszeitpunkts der geltend gemachten Schuldzinsen für einen fachkundigen Beteiligten wie das FA ohnehin im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) stellt; denn Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --und damit Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids-- kann nur der Lebensvorgang sein, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 2). Wenn das FA gleichwohl sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren die Änderung des Steuerbescheids nicht mit dem Fehlen dieser oder einer anderen tatbestandlichen Voraussetzung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --Tatsachen oder Beweismittel, nachträgliches Bekanntwerden, Änderung der Steuer--, sondern ausschließlich mit dem Vorliegen von Hinderungsgründen --nämlich dem groben Verschulden des Klägers-- begründet und zudem die für den Veranlagungszeitraum 1994 entsprechend geltend gemachten Schuldzinsen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ohne Beanstandung anerkennt, kann das Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit dem Fehlen eines richterlichen Hinweises schlüssig begründet werden.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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