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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: VIII B 45/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe mit seiner Einspruchsentscheidung den angefochtenen Feststellungsbescheid zum Nachteil des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) geändert, diesen jedoch entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) nicht gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf die Möglichkeit der sog. Verböserung hingewiesen und ihm deshalb auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu den hierfür maßgeblichen Erwägungen zu äußern und den Einspruch zurückzunehmen, ist nicht geeignet, einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen. Zum einen kommt der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Verböserungshinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zu stellen sind, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1997 V B 110/96, BFH/NV 1997, 388). Zum anderen steht der schlüssigen Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bereits entgegen, dass hierunter nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht zu fassen sind. Demgemäß begründet die fehlerhafte Beurteilung von Vorschriften der Abgabenordnung und damit auch die unrichtige Anwendung von Bestimmungen des außergerichtlichen Vorverfahrens aus der Sicht der Revisionsinstanz lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76 f., m.w.N.). Ein solcher Fehler --sein Vorliegen unterstellt-- vermag deshalb auch nur unter den in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen die Revision zu eröffnen; diese sind jedoch --wie dargelegt-- im Streitfall nicht gegeben.

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