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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: VIII B 46/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 17
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache ist hinsichtlich der Rechtsfrage, ob und inwieweit Veräußerungsgewinne nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) sein können, nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Gewinne bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686). Damit sind die Zweifel an der Fortführung seiner Rechtsprechung, die sich aus seinem Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98 (BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820) ergeben konnten, behoben.

Die übrigen, vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr klärungsfähig. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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