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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 5/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 8
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115
FGO § 69 Abs. 2 Satz 8
AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 auszusetzen bzw. aufzuheben, nur teilweise und nur gegen Sicherheitsleistung statt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 verfassungswidrig sei.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluss des FG nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. --zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG)-- Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

Der Hinweis in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO auf § 115 FGO besagt lediglich, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde maßgebend sind. Für die Entscheidung über die Zulassung ist jedoch ausschließlich das FG zuständig (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 173, m.w.N.).

Lediglich nachrichtlich weist der Senat auf den Beschluss des BFH vom 2. November 1999 I B 49/99 (BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57) hin, mit dem dieser entschieden hat, dass die in § 361 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) und in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des JStG 1977 enthaltenen Beschränkungen der Möglichkeit, die Vollziehung eines Steuerbescheides auszusetzen oder aufzuheben, mit dem GG vereinbar sind.



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