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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 51/03
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 171 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mit dem Problem befasst, in dessen Zusammenhang die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage steht, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, dass sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung auseinander setzt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Dazu reicht der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin darauf, dass nach § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die Einbuchung einer Einlage eine "tatsächlich geleistete Einlage" sei (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 171 Rdnr. 6, und von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 171 Rdnr. 40), nicht aus. Die dort genannten "Einbuchungsfälle" betreffen nicht die Einlageverpflichtung des Kommanditisten; sie betreffen Einlagen aus Mitteln, die sich entweder schon bei der Gesellschaft befinden oder von Dritten in die Gesellschaft zu leisten sind und in Form einer Abbuchung/Gutschrift auf den Kommanditisten übertragen werden (vgl. dazu näher Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1572, 1576 f., m.w.N.). Die Beschwerde hätte sich deshalb mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und dem Schrifttum zu den Anforderungen an eine "normale" Einlageverpflichtung befassen müssen, für die das Kapitalaufbringungsprinzip mit der Folge gilt, dass der Gegenwert für die Einlageverpflichtung voll in das Gesellschaftsvermögen fließen muss, wenn sie den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung befreien soll (vgl. dazu etwa Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 15a Rz. 81, 96, mit Rechtsprechungsnachweisen; von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, a.a.O., § 171 Rz. 30 f., mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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