Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 53/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 57 Nr. 3 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 78 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 und 1995, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Finanzgericht beigeladene ehemalige Gesellschafter S in diesen Jahren noch an einer Grundstücksgesellschaft (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) beteiligt war. Damit sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 48 Rz. 9, 33 f.; Art. 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und dazu BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606). Dementsprechend ist dem Beigeladenen auch Akteneinsicht zu gewähren (§§ 57 Nr. 3, 78 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.