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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: VIII B 55/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

a) Grundsätzliche Bedeutung

aa) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechssache muss --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert auch unter der Geltung der neuen Rechtslage nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, ob und inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zur alten Rechtslage vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. z.B. Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315).

bb) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der bloße Hinweis des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) darauf, dass "präjudizielle Entscheidungen zu der Frage, ob die Kosten der Kurssicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen (seien), nicht ersichtlich (seien)", genügt hierfür nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Entsprechendes gilt auch für seine Behauptung, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den hier vorliegenden Streitfall hinaus "von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O.).

Der Kläger hat ausgeführt, er habe die Verkaufsoptionen erworben, weil er Kursverluste der von ihm seinerzeit gehaltenen Aktien befürchtet habe. Die von ihm aufgewendete Optionsprämie diente also einer "Versicherung" gegen künftig drohende private --im nicht steuerbaren Bereich anfallende-- Vermögensverluste. Im Hinblick auf den Grundsatz, dass Aufwendungen zur Vermeidung nicht einkommensteuerrechtlich erheblicher Vermögensverluste ihrerseits die einkommensteuerlich irrelevante private Vermögenssphäre betreffen, hätte der Kläger substantiert --unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur-- darlegen müssen, aus welchen Gründen die streitigen Aufwendungen "bei wertender Beurteilung des sie auslösenden Moments" (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. b, bb; BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 1.) entgegen der Annahme der Vorinstanz und der dort zitierten Literatur (vgl. z.B. Aatz, Betriebs-Berater 1974, 879, 881; Harenberg/Irmer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 3, S. 9229, 9235; vgl. z.B. ferner Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 20 EStG Anm. 82, ABC "Versicherungen"; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 20 Rz. 230 "Versicherungskosten") sowie der Verwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 1994 IV B 3 -S 2256- 34/94, BStBl I 1994, 816) gleichwohl i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen veranlasst gewesen sein sollen.

Daran fehlt es im Streitfall.

b) Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.

Der Kläger hat ferner nicht substantiiert begründet, weshalb eine Entscheidung des BFH über den Streitfall aus Gründen der Rechtsfortbildung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO n.F.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) erforderlich sei.

c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.



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