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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: VIII B 57/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. a) Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist hierzu darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 228). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die ihm vorgelegten Unterlagen nicht zutreffend gewürdigt und die objektive Feststellungslast überspannt, wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts und rügt damit keinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht, sondern gegen das materielle Recht; ein derartiger Verstoß wäre aber nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1073, unter 3. der Gründe).

Das weitere Vorbringen des Klägers, das FG hätte den Mitgesellschafter A als Zeugen vernehmen müssen, legt hingegen nicht dar, weshalb der --durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene-- Kläger ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlungen ... keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, zu welchem Beweisthema der Zeuge hätte befragt werden sollen und inwieweit die Zeugenvernehmung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können.

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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