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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 59/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 3c Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die Rechtsfrage ist geklärt; einer erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedarf es nicht.
Durch die Senatsurteile vom 19. Juni 2007 VIII R 69/05 (BFHE 218, 251, BStBl II 2008, 551) und vom 16. Oktober 2007 VIII R 51/06 ([...]) ist geklärt, dass § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der --auch auf den Streitfall anwendbaren-- für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Zulassung der Revision wegen derselben Frage kommt danach nur in Betracht, wenn gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung neue gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740). Daran fehlt es.
Die in Teilen des Schrifttums (z.B. Intemann, Der Betrieb 2007, 2797; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 145; Englisch, Finanz-Rundschau 2008, 230) gegen die Entscheidungen des Senats vorgebrachten Argumente beruhen im Wesentlichen auf der Annahme, bei der folgerichtigen Ausgestaltung des Halbeinkünfteverfahrens müsse zwischen der Besteuerung von Gewinnausschüttungen einerseits und Veräußerungsgewinnen andererseits getrennt werden. Die bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gerechtfertigte Abzugsbegrenzung gemäß § 3c Abs. 2 EStG lasse sich deshalb nicht auf die Besteuerung des laufenden Gewinns übertragen. Diese grundlegenden Annahmen hat der Senat erwogen. Er ist ihnen aber nicht gefolgt, sondern hat stattdessen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besteuerung der Veräußerungsgewinne in das System der Halbeinkünftebesteuerung einzubeziehen, als gesetzgeberische Grundentscheidung gewertet, die es rechtfertigt, die für Veräußerungsfälle folgerichtige Abzugsbeschränkung aus systematischen Gründen auch auf die Besteuerung der laufenden Gewinne zu erstrecken.
Ende der Entscheidung
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