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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 6/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b |
Gründe:
Es bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dann nicht vorliegt, wenn das Kind in dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und es hierbei Einkünfte erzielt, die zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs ausreichen. Auch bedarf es der Klärung, wie die Frist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berechnen ist. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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