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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 61/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem --ebenfalls tragenden-- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung ist zwangsläufig mit der Aufstellung eines abstrakten divergierenden Rechtssatzes durch das FG verbunden. Im Streitfall, in dem das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist, könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N., und vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, m.w.N.).

Im Übrigen hat das FG das Urteil des BFH vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72 (BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58) zutreffend angewendet. Der Streitfall konnte auf der Grundlage dieses Urteils entschieden werden. Es trifft zwar zu, dass es nicht auf alle Rechtsfolgen einer Verletzung der Veräußerungssperrfrist eingegangen ist; es hatte dazu aber auch keine Veranlassung. Es ging erkennbar davon aus, dass für die Höhe des Veräußerungspreises nur solche Verletzungsfolgen von Bedeutung sein könnten, die sich auf die Bewertung der Aktien durch die Vertragsparteien auswirken. Eine solche Auswirkung aber lag weder im Falle des BFH-Urteils vor noch ist sie im Streitfall gegeben. In beiden Fällen trug vielmehr das Risiko, dass der Börsenkurs der Aktien nach Ablauf der Sperrfrist niedriger oder höher als im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien ist, nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien allein der Erwerber der Aktien. Unter diesen Umständen wirft der Streitfall auch weder klärungsbedürftige Fragen zur Bedeutung einer gesicherten Rechtsposition für den Erwerb der Aktien (die allein von der Entscheidung des Klägers über deren Verkauf, deren Belastung oder deren Verwertung abhing) noch solche zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien auf (zu diesem vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640, unter II. 2. b bb der Gründe, m.w.N.).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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