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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 61/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der abschließend im § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

2. a) Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderte, schlüssig dargetan, noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes durch den Einzelrichter hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Hingegen reicht dafür nicht eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Im Wesentlichen beanstandet die Klägerin, die Darlehensvergabe durch die GmbH an ihren Ehemann werde zu Unrecht steuerrechtlich anders, nämlich als eine ihr als Gesellschafterin zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt im Vergleich zu den Darlehensvergaben an den Ehemann ihrer Mitgesellschafterin.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt handelt. Jedenfalls gewährt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 110/88, BFHE 163, 496; vom 14. Juni 1991 VI R 185/87, BFHE 165,208, BStBl II 1991, 926; vom 29. August 2000 VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Juni 1993 1 BvR 390/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 2068, jeweils m.w.N.; ferner Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Rz 54, m.w.N.).

c) Soweit sich die Klägerin gegen die --der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808) entsprechende-- Annahme des FG wendet, aufgrund eines Zusammenwirkens der beiden Gesellschafterinnen auf der Grundlage gleichgerichteter Interessen, seien trotz einer Beteiligung der Klägerin von nur 50 % die für beherrschende Gesellschafter bei der Prüfung einer vGA geltenden strengeren Grundsätze anwendbar, handelt es sich um materiell-rechtliche Beanstandungen, die --wie ausgeführt-- nicht zur Zulassung der Revision führen.

Soweit die Klägerin meint, hierfür fehlten hinreichende tatsächliche Feststellungen, handelte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Mangel (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

d) An die rechtlichen Hinweise zu den Voraussetzungen für eine vGA in den Körperschaftsteuer-Richtlinien als bloßen Interpretationsrichtlinien sind die Gerichte nicht gebunden (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 39/94, BFH/NV 1998, 446; vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259). Verwaltungsvorschriften gelten grundsätzlich nur verwaltungsintern aufgrund der beamtenrechtlichen Weisungsgebundenheit und entfalten deshalb auch keine Außenwirkung.

e) Einen lediglich materiell-rechtlichen Einwand, der nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag, betrifft auch die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Anrechnung von Körperschaftsteuer versagt.

3. a) Mit der vermeintlich unzutreffenden materiell-rechtlichen Würdigung durch den Einzelrichter wird der Klägerin auch nicht der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG erschwert. Die Kammerentscheidung des BVerfG vom 6. Februar 2007 1 BvR 191/06 (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2007, 862) betrifft die Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, um die es indes im Streitfall nicht geht.

b) Das Urteil des FG enthält auch keinen Begründungsmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Juni 2006 VIII B 238/05, juris). Es genügt, wenn das FG den Sachverhalt positiv einer bestimmten Rechtsfolge zuordnet und nicht zusätzlich negativ begründet, weshalb eine bestimmte andere, von der Klägerin begehrte Rechtsfolge im Streitfall nicht gegeben sei (vgl. außerdem allgemein zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels BFH-Beschluss vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297).

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