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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 62/03
Rechtsgebiete: BGB, HGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 716
HGB § 233
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Vorentscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen und die Revision deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen ist.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00 (BFH/NV 2001, 1550) ab. Darin hat der IV. Senat ausgeführt, für die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter reiche ein im Hinblick auf die fehlende Beteiligung an den stillen Reserven eingeschränktes Mitunternehmerrisiko aus, wenn die Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters besonders stark ausgeprägt sei; dies sei namentlich dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Inhaberin des Handelsgeschäfts sei. Dieser Rechtssatz ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine stille Gesellschaft zwischen einer GmbH und ihrem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven stets ohne weiteres und unabhängig von dem Gewicht der geleisteten Einlage als atypisch stille Gesellschaft zu qualifizieren sei. Vielmehr belegen die vom IV. Senat für die Richtigkeit des wiedergegebenen Rechtssatzes u.a. angeführten BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86 (BFHE 163, 346), vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90 (BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480) und vom 31. August 1999 VIII R 21/98 (BFH/NV 2000, 554), dass er nicht die in diesen Urteilen bekräftigte Rechtsprechung in Frage stellen wollte, dass das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen ist.

Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch keine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 163, 346 vor. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass sich der stille Gesellschafter mit einer festen Einlage von 500 000 DM an einer GmbH & Co. KG beteiligt hatte, deren GmbH ohne Kapitalbeteiligung war und deren einzige Kommanditistin einen Kommanditanteil von 250 000 DM innehatte, so dass die Einlage des stillen Gesellschafters von erheblichem Gewicht gewesen ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die variable Einlage des stillen Gesellschafters als nicht so beachtlich gewertet.

Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 554 ab. Denn dort waren die stillen Gesellschafter zumindest teilweise an den stillen Reserven beteiligt, weil sie einen Abfindungsanspruch entsprechend dem --nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelten-- Wert ihrer Beteiligung hatten. Außerdem hatten die stillen Gesellschafter die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), während im Streitfall nach dem vom FG in Bezug genommenen Vertrag über die stille Gesellschaft vom 29. Dezember 1998 dem stillen Gesellschafter nur die weniger weit gehenden Kontrollrechte nach § 233 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zustanden.

Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01 (BFH/NV 2003, 601) liegt bereits deshalb nicht vor, weil es einen Sachverhalt betrifft, in dem der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH war, an der er sich beteiligt hatte.

In dem von den Klägern zitierten Verfahren I R 70/01 hat der I. Senat den Rechtsstreit wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen an den insoweit zuständigen VIII. Senat abgegeben (vgl. Urteil vom 1. April 2003 I R 70/01, BFH/NV 2003, 1282). Der Sachverhalt dieses --unter dem Aktenzeichen VIII R 64/03 anhängigen-- Verfahrens ist mit demjenigen des Streitfalles jedoch nicht vergleichbar, weil dort der stille Gesellschafter beherrschender Gesellschafter der GmbH ist. Es kommt hinzu, dass er keine variable, sondern eine feste Einlage geleistet hat, die von erheblichem Gewicht ist, weil sie ebenso so hoch ist wie das Stammkapital der GmbH.

2. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. März 2003 ausgeführt haben, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, haben sie weder in diesem Schriftsatz noch in der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2003 einen Verfahrensfehler des FG dargelegt. Mit ihrem Vorbringen, für die Betrachtung der Vermögenseinlage sei nicht nur auf die direkte Beteiligung am Stammkapital, sondern auf die Gesamtausstattung abzustellen, machen die Kläger keinen Verfahrensfehler des FG geltend, sondern beanstanden dessen Gesamtwürdigung aller Umstände. Mit einer nach Meinung eines Beteiligten fehlerhaften Gesamtwürdigung aller Umstände wird aber ein Fehler bei der Rechtsanwendung und kein Verfahrensfehler des FG geltend gemacht. Auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl 2000, 1567) soll jedoch nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Deshalb eröffnen allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision weiterhin nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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