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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: VIII B 63/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die unrichtige Darstellung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hinsichtlich des Beschlusses zur Liquidation der GmbH wegen Vermögenslosigkeit hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Rahmen eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügen müssen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 32; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 110, m.w.N.). Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. Er geht selbst und zutreffend davon aus, dass der erkennende Senat mit seinem zur Realisation des Auflösungsverlustes im Falle des Konkurses einer GmbH ergangenen Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98 (BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343) den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht "mitentschieden" hat (zu den Voraussetzungen einer Mitentscheidung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667); die Verhältnisse bei der zwangsweisen Liquidation durch Konkurs und bei der freiwilligen konkursfreien Liquidation sind nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. dazu u.a. FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2001 VI 150/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1445). Bei diesem Ausgangspunkt hätte sich der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, der BFH habe die Rechtsfrage noch nicht entschieden, in welchem Zeitpunkt der Auflösungsverlust bei einer von den Gesellschaftern beschlossenen Liquidation entstehe, wenn auch ein Konkurs möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Er hätte vielmehr darlegen müssen, dass sich die zu klärende Rechtsfrage nicht ohne weiteres aus dem Zweck des Gesetzes und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt und wie die Frage in der Literatur behandelt wird (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44; vom 10. Mai 1991 V B 86/89, BFH/NV 1992, 749). Vor allem hätte er sich mit den Entscheidungen des BFH auseinander setzen müssen, in denen dieser die Realisation eines Auflösungsverlustes bei Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses (Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) oder in Fällen zu beurteilen hatte, in denen mit Zuteilungen und Rückzahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nicht mehr zu rechnen war (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561, und vom 14. Juni 2000 XI R 39/99, BFH/NV 2001, 302). Auch zu der Frage, welche steuerrechtlichen Folgen ein späterer Gesellschafterbeschluss, die Gesellschaft fortzuführen, hat, hat sich der BFH bereits geäußert; er kann an der einmal eingetretenen Verwirklichung des Auflösungsverlustes nichts mehr ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 302, a.E.).

Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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