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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: VIII B 70/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 12 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Rechtsfrage bereits entschieden, so ist die Rüge, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Dies erfordert vor allem Ausführungen dazu, worin der Beschwerdeführer die noch nicht geklärte Rechtsfrage sieht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, die das vorinstanzliche Urteil jeweils selbständig tragen, so muß zudem hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59 i.V.m. Rz. 62, a.E.).

2. Das FG hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, den Betriebsausgabenabzug für die Studienkosten des Sohnes (X) ihres alleinigen Kommanditisten geltend gemacht hat, zum einen deshalb abgewiesen, weil nach der --auch im Verhältnis von Personengesellschaft und den Angehörigen ihrer Gesellschafter zu beachtenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642)-- Rechtsprechung des BFH Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich zu den Lebensführungskosten gehörten (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, m.w.N.) und die Klägerin keine Gründe dargelegt habe, die ausnahmsweise geeignet seien, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen anzuerkennen. Weder sei ersichtlich, welcher betriebliche Anlaß die Kostenübernahme durch die Klägerin verlange, noch sei dargetan, daß "in ähnlichen Situationen der mittelständischen Wirtschaft entsprechende Ausbildungsarbeitsverhältnisse abgeschlossen würden". Hinzu komme, daß die Klägerin nicht nur die Ausbildungskosten getragen, sondern X auch ein Gehalt in Höhe von monatlich 1 500 DM bezahlt und dieser zudem Anspruch auf ein Stundenhonorar von 20 DM für die --innerhalb der studienfreien Zeit mögliche-- Mitarbeit im Unternehmen der Klägerin gehabt habe.

3. Nach dem Beschluß des BFH vom 9. März 1998 X B 162, 163/97 (BFH/NV 1998, 968) kommt --angesichts der vorstehend unter Abschn. 2. wiedergegebenen Rechtsprechung-- der Rechtsfrage, ob Berufsausbildungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar sei, daß ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gehöre, nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden könne. Demgemäß lasse die Rechtsprechung im allgemeinen nur Raum für einzelfallbezogene und durch die tatrichterliche Würdigung geprägte Entscheidungen.

a) Der Senat kann offenlassen, ob hiernach die in der Beschwerdeschrift angesprochene Frage nach dem Einfluß eines externen Betriebsvergleichs auf die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten noch von grundsätzlicher Bedeutung sein kann (vgl. hierzu Urteile in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 zu Abschn. II. 5.; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305). Denn die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift lediglich den Aufschwung ihres Unternehmens beschrieben, jedoch in keiner Weise dargetan, daß vergleichbare Betriebe die Ausbildungskosten der vorliegend streitigen Art übernähmen.

b) Soweit die Klägerin rügt, sie habe die Ausbildungskosten getragen, um X dazu zu veranlassen, die "mittlere Führungsebene zu besetzen", da "andernfalls ein Fremder diese Position habe bekleiden müssen", obliegt die Würdigung dieser Umstände zum einen dem FG (s. vorstehend). Zum anderen ist die Rüge deshalb unschlüssig, weil der Vortrag nicht zu erkennen gibt, wie es mit der "dringenden Notwendigkeit" einer Unternehmensumstrukturierung (hier: Ausbau der "mittleren Führungsebene") vereinbar war, den für X zu schaffenden Arbeitsplatz mehr als drei Jahre --nämlich bis zum Abschluß seines Fachhochschulstudiums-- unbesetzt zu lassen.

c) Schließlich verkennt die Beschwerdeschrift, daß das vorinstanzliche Urteil nicht nur auf der grundsätzlichen Zuordnung der Ausbildungskosten zum Bereich der Lebensführung, sondern zudem auch auf den unter Abschn. 2. dieses Beschlusses wiedergegebenen und nach Ansicht des FG nicht fremdüblichen Einzelabreden des zwischen der Klägerin und X geschlossenen Vertrags beruht. Da es sich hierbei um eine kumulative, d.h. selbständig tragende Begründung handelt, hätte die Beschwerdeschrift --woran es vorliegend gleichfalls mangelt-- auch bezüglich dieser Erwägungen der Vorinstanz die grundsätzliche Bedeutung darlegen müssen.

Im übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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