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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 74/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schlüssig vorgetragen. Die fachkundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. März 2006 keine Beweisanträge zur Vernehmung des Notars oder zu ihrer Vernehmung als Beteiligte gestellt. Etwas anderes ist auch ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).

Soweit die Kläger die Kürze der ihnen in der gerichtlichen Verfügung vom 28. Februar 2006 gesetzten Frist nach § 79b Abs. 2 FGO beanstanden, ist ihre Verfahrensrüge schon deshalb nicht schlüssig, weil das Gericht seine Entscheidung nicht auf die Fristversäumung gestützt hat. Im Übrigen fehlt es auch insoweit am Vortrag einer entsprechenden Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung.

Sollten die Kläger dahin verstanden werden wollen, dass die Zeit für die Vorbereitung auf den Verhandlungstermin --trotz Wahrung der Ladungsfrist-- nach den Umständen des Streitfalls zu knapp bemessen gewesen sei, wie sie dies noch im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich vorgetragen hatten, hätten sie nach Maßgabe der §§ 155 FGO i.V.m. 227 ZPO unter substantiierter Angabe und gleichzeitiger Glaubhaftmachung erheblicher Gründe einen Antrag auf Terminsverlegung bzw. auf Vertagung stellen können (s. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz 4, m.w.N.). Ein solcher Antrag ist nach dem Inhalt der Streitakten weder in noch vor der mündlichen Verhandlung gestellt worden.

Aus den voranstehenden Gründen fehlt es auch am schlüssigen Vortrag der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die wiederum auf unangemessene Fristsetzung und unterlassene Anhörung oder Vernehmung des Notars sowie --zumindest sinngemäß-- die Vernehmung der Kläger selbst gestützt wird. Die Rüge der Nichtvernehmung des Notars ist zudem in sich nicht schlüssig, weil dieser ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht zu den dem Streitfall zugrunde liegenden notariellen Verhandlungen hätte aussagen dürfen und die Prozessbevollmächtigten überdies ausdrücklich betont haben, dass sich der Notar nur schwer an Vorgänge erinnern könne und die Beweiskraft seiner Aussage ohnehin fragwürdig wäre.

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) überhaupt sachlich gerechtfertigt sein könnte, obwohl die Kläger in der gerichtlichen Verfügung vom 28. Februar 2006 gestellte Fragen nicht beantwortet, angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt und die vom Gericht erbetene Entbindung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht nicht erklärt haben und zudem die Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006 die Auskunft zu einer Frage des FG wegen von ihnen behaupteter Nichterheblichkeit verweigert haben.

Ende der Entscheidung

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