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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: VIII B 79/99 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- hat, nachdem ihre Klage von der Vorinstanz abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 3. August 2000 zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8 000 DM festsetzen.

Der Antrag ist unzulässig, da für die begehrte Streitwertfestsetzung nicht der Bundesfinanzhof --BFH-- (Rechtsmittelgericht), sondern das Prozessgericht --vorliegend also das Finanzgericht-- zuständig ist (§ 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 36).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 5. Mai 1999 VIII B 62/97 (BFH/NV 1999, 1366). Leitsatz 1 dieses Beschlusses befasst sich lediglich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bezüglich der Streitwertfestsetzung für ein Verfahren vor dem BFH das für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist. Auch diese Entscheidung beruht demnach auf dem Grundsatz, dass jede Instanz den Streitwert für ihr Verfahren gesondert festsetzt (BFH vom 25. Februar 1994 XI E 1/94, BFH/NV 1994, 819).



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