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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: VIII B 8/01
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 152 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall noch nach § 115 Abs. 2 FGO a.F., weil die angefochtene Vorentscheidung bereits vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

1. Die schlüssige Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass der Beschwerdeführer (tragende) abstrakte Rechtssätze sowohl in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) als auch in der mutmaßlichen Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung kenntlich zu machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 174, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall, weil es die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterlassen hat, einen in der angefochtenen Vorentscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz zu benennen, der von dem von ihr bezeichneten Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 29. März 1979 V R 69/77 (BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641) abweichen soll.

Einen solchen Rechtssatz hätte die Klägerin aber auch gar nicht benennen können, weil die Vorentscheidung der zitierten BFH-Rechtsprechung gefolgt ist, ebenso wie auch schon der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei seinen Entscheidungen, den ursprünglich festgesetzten Verspätungszuschlag in Höhe von 1 000 DM unverändert aufrecht zu erhalten, diese höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet hat. So hat das FG u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Entscheidungen des FA "in den Bescheiden vom 21. November 1997 und 22. Juni 1998, den festgesetzten Verspätungszuschlag in unveränderter Höhe bestehen zu lassen ...", um "jeweils selbständige Verwaltungsakte (gehandelt habe), bei denen der Beklagte --wie er auch in der Einspruchsentscheidung ausgeführt (habe)-- sein Ermessen neu (habe ausüben müssen). Welche Erwägungen ihn zu der Aufrechterhaltung des Verspätungszuschlages im Bescheid vom 22. Juni 1998 bewogen (hätten), (sei) in der Einspruchsentscheidung dokumentiert. Dabei (sei) der Beklagte auf alle Kriterien des § 152 Abs. 2 AO eingegangen. Er (habe) den wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe fehlerhaft zugunsten der Klägerin ermittelt und ausgeführt, dass ein nur danach ermittelter Zuschlag den Umständen im Streitfall nicht gerecht werde. Vielmehr (habe) er auch die Dauer der Verspätung, die mehrmalige verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen, die die Klägerin nicht bestritten (habe), sowie die Störungen des geordneten Ablaufs der Veranlagungstätigkeit berücksichtigt. Er (habe) dabei das Verhältnis von --letztmaliger-- Steuerfestsetzung und Höhe des Verspätungszuschlages sowie dessen Höhe im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt."

In Wahrheit richtet sich die Kritik der Klägerin --im Stil einer Revisionsbegründung-- gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG, dass die erneute Ermessensentscheidung des FA, den ursprünglich festgesetzten Verspätungszuschlag in unverminderter Höhe aufrechtzuerhalten, (ermessens-)fehlerfrei sei.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

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