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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 8/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO § 129
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Von vornherein unbeachtlich sind Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Institut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Im Einzelfall kann unrichtige Rechtsanwendung ausnahmsweise dann zur Zulassung der Revision führen, wenn ein besonders schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht begangen wurde, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder zu einer objektiv willkürlichen Entscheidung des Gerichts geführt hat (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 f., m.w.N.). Ein derartiger Fehler liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO (Rechtsfortbildung) ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, eine abstrakte, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage herauszustellen, deren Klärung in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten wäre (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, m.w.N.). Dem genügt die Bezugnahme auf das "Verhältnis zwischen aktenkundigem Sachverhalt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren und dem des sich anschließenden Steuerfestsetzungsverfahrens im Zusammenhang mit offensichtlichen Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO" in keiner Weise. Weder ist dem Gericht daraus ersichtlich, welche konkrete Rechtsfrage die Kläger beantwortet wissen wollen noch, ob eine potentielle Rechtsfrage entscheidungserheblich sein könnte. Die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO) zu verstehen ist, ist Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen und grundsätzlich geklärt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 11 f., Rz 15, m.w.N.). Ob das Tatbestandsmerkmal im konkreten Einzelfall erfüllt ist oder nicht, muss nach den dazu festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten beurteilt werden und ist nicht abstrakt zu beantworten, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hingewiesen hat.

Ob die Kläger sich auch auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen wollen, ist wegen des insoweit unklaren Gesetzeszitats in der Beschwerdebegründung ungewiss, kann aber dahingestellt bleiben, weil insoweit jede weitere Darlegung zum Zulassungsgrund unterblieben ist.

Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler einer Überraschungsentscheidung ist nicht schlüssig dargetan. Ein Vortrag der Kläger zu dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist den Gerichtsakten nicht zu entnehmen. Dass das Finanzgericht im Interesse der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift geprüft, sie dann aber verneint hat, birgt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Finanzgerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte eines Falles mit den Beteiligten vor der Entscheidung umfassend zu erörtern (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Die Beteiligten müssen alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a).

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