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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 81/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt die Beschwerdebegründung zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass ausführlich erläutert wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Insbesondere muss vorgetragen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).

a) Die Klägerin hat vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob ein Kind arbeitslos i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, wenn es entweder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausübe. Sie hält diese Frage deshalb für klärungsbedürftig, weil das Finanzgericht (FG) die Arbeitslosigkeit des Kindes verneint habe, ohne darauf einzugehen, dass das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Dieser Vortrag ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend.

Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, ob sich die Antwort auf diese Frage nicht ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der ab dem Jahr 2000 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) eine Arbeitslosigkeit im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) voraussetzt. Durch diese Verweisung ist klargestellt, dass arbeitslos i.S. des Kindergeldrechts auch sein kann, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Arbeitslos ist aber nur, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentliche Beschäftigung sucht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IV--).

Soweit sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auf die im Jahr 1999 geltende Rechtslage bezieht, fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, von welcher Seite und mit welcher Begründung vertreten worden sei, der Begriff der Arbeitslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1999 stimme nicht mit demjenigen des SGB III überein.

b) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob ein Kind auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sei, wenn es sich zwar nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe, aber durch objektive Umstände daran gehindert gewesen sei, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Diese Frage läßt sich im Streitfall nicht klären. Das FG hat seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, dass sich das Kind der Klägerin nicht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung gestellt hat. Das FG hat zusätzlich darauf abgehoben, das Kind habe keine eigenen Bemühungen zur Suche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entfaltet. Da bereits dieser zuletzt genannte Grund für sich gesehen das Urteil des FG trägt und dieser von der Klägerin auch nicht angegriffen wird, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 31, m.w.N.).

2. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, ist dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Das angefochtene Urteil des FG weicht nicht von dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. August 2000 4 K 35/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1256) ab. Nach diesem Urteil ist ein arbeitsloses Kind auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es der Arbeitsvermittlung deshalb nicht zur Verfügung steht, weil es die (im Jahr 1997) erforderliche Meldung nach § 132 des Arbeitsförderungsgesetzes unterlässt, das Kind aber durch objektive Umstände gehindert war, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Berufstätigkeit zu beseitigen.

Demgegenüber hat das FG in dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil entschieden, ein Kind, das keine versicherungspflichtige Tätigkeit suche, sei nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem es aus objektiven Gründen gehindert sei, den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung zu stehen. Die FG-Urteile betreffen mithin unterschiedliche Bereiche, nämlich einerseits die Frage der Verfügbarkeit, andererseits diejenige der eigenen Bemühungen des Kindes, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen.

Ende der Entscheidung

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