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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 82/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Das Rubrum der Beschwerdeschrift ist dahin gehend zu berichtigen, dass die A und B GbR Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) ist. Die Klage ist durch die GbR als Klägerin eingelegt worden. Unbeschadet der für die GbR bestehenden Vertretungsregelung (vgl. § 714 i.V.m. § 709 Abs. 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) sieht der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO als erfüllt an (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371; BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 IX B 119/05, BFH/NV 2006, 1297, jeweils m.w.N.).

Dementsprechend ist das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) richtigzustellen; auch die Beschwerde wird folglich als durch die GbR eingelegt angesehen.

Darüber hinaus ist der Gesellschafter A durch die Zurechnung des privaten Nutzungsanteils als seine Sonderbetriebseinnahme auch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich betroffen und deshalb neben der GbR klagebefugt.

2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

b) Der BFH hat bereits in mehreren Entscheidungen zu den formellen und materiellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Stellung genommen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFH/NV 2006, 1205; vom 16. März 2006 VI R 88/04, juris; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 65/04, BFH/NV 2005, 1554). Danach ist der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die den Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist, und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Sinn und Zweck der formalen Anforderungen einer zeitnahen fortlaufenden in sich geordneten Aufzeichnung in geschlossener Form ist es, eine manipulative Veränderung des Inhalts weitgehend auszuschließen.

c) Die Kläger haben nicht dargetan, weshalb die Rechtsfrage nicht so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, weil sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. August 2005 X B 14/05, BFH/NV 2005, 2004). Sie haben sich weder mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend inhaltlich auseinandergesetzt, noch mit der umfangreichen Rechtsprechung der FG sowie dem Fachschrifttum und der verlautbarten Verwaltungsauffassung (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2004, m.umf.N.).

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet hingegen weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 709).

3. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Kläger haben die Divergenzrüge bereits nur für den Fall erhoben, dass der BFH mit seiner Forderung nach einer geschlossenen Form des Fahrtenbuchs auch eine "Liste in Blattform verstehe, die einen bestimmten Aufbau fortlaufender Eintragungsmöglichkeiten aufweise". Damit haben die Kläger bereits nicht unbedingt und eindeutig dargetan, das FG habe seiner Entscheidung einen von der vermeintlichen Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408) abweichenden, abstrakten und tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Zudem haben sie selbst auf den mit dem Streitfall gerade nicht vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen, der jener vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH zugrunde liegt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1554), weil in jenem Fall "lose Notizzettel über Einzelfahrten" Gegenstand der Entscheidung gewesen seien, die notwendigerweise keine geschlossene Form aufweisen könnten.

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