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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: VIII B 82/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --dem ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund-- liegen ersichtlich nicht vor.

Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) diesen Zulassungsgrund mit der Begründung geltend, ihr Antrag auf Ablehnung des den Streit entscheidenden Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

1. Seit der Änderung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, sondern nur noch auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gestützt werden. Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift indessen nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 3. Juni 2005 XI S 7/04, BFH/NV 2005, 1556; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).

2. Für eine solche willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

Vielmehr durfte das in der mündlichen Verhandlung gestellte Befangenheitsgesuch schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil es nicht begründet wurde; ohne Darlegung der Befangenheitsgründe ist ein solches Gesuch unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376).

Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) oder eines gesonderten Beschlusses bedarf; denn über solche Befangenheitsgesuche kann das Finanzgericht unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 51 Rz 65, m.w.N.).

Schließlich ergeben sich auch aus dem weiteren Vortrag der Kläger --insbesondere zur Einzelrichterübertragung-- keine Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund.

Ende der Entscheidung

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