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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: VIII B 84/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss mit der klarstellenden Maßgabe zu verwerfen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Prozessstandschafterin (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306) die X-KG, vertreten durch den Komplementär und Geschäftsführer X, ist (§ 132 FGO).

Die Klägerin hat den behaupteten Verfahrensverstoß einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).

2. Die Klägerin hat bereits nicht angegeben, welche konkreten Beweismittel das FG auch ohne entsprechenden Antrag der fachkundig vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte erheben müssen (BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218).

Ebenso wenig hat die vertretene Klägerin hinreichend dargetan, warum sie nicht von sich aus entsprechende Beweismittel ordnungsgemäß spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 angeboten hat oder weshalb ihr das nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).

Dem FG haben sowohl die Akten aus dem gerichtlichen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung als auch die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), insbesondere die Prüferakten, vorgelegen (vgl. Schriftsatz des FA vom 8. April 2004, FG-Akte Bl. 36).

Das FG hat auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung, wozu auch die beigezogenen Akten gehören (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 2 FGO), die Überzeugung gewonnen, hinsichtlich der streitgegenständlichen Besteuerungsgrundlage liege keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor, die eine Änderung der bestandskräftig gewordenen und auf einer Außenprüfung beruhenden einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 1996 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zulasse und die insoweit zu einer verlängerten Feststellungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geführt hätte.

Im Kern wendet sich die Klägerin gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung. Mit der Rüge einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung kann indes in der Regel --sofern nicht ausnahmsweise ein hier nicht gegebener sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt-- nicht die Zulassung der Revision erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 VIII B 252/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, n.v., juris).

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