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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: VIII B 86/99
Rechtsgebiete: EStG, UmwStG 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 17 Abs. 4
UmwStG 1977 § 6 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- wurden für die Streitjahre 1986 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1982 mit 30 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Das Betriebsvermögen der GmbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1983 in eine KG eingebracht. Der Kläger war nur noch beschränkt haftender Gesellschafter.

1984 wurde der Antrag der KG, über ihr Vermögen den Konkurs zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt. 1985 wurde die KG aufgelöst.

1986 einigten sich die V-Bank und der Kläger auf eine betragsmäßige Herabsetzung einer Bürgschaftsverpflichtung, die der Kläger 1980 für die GmbH in deren "Krise" übernommen hatte. Den verbleibenden Betrag tilgte der Kläger mit Hilfe eines von der V-Bank aufgenommenen Darlehens. Streitig ist, ob die Zinsverpflichtung für die Streitjahre --hilfsweise die niedrigeren Zinszahlungen in diesen Jahren-- beim Kläger als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) gingen davon aus, dass die Zinszahlungen beim Kläger zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile führten.

Die Kläger machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Bürgschaftsverbindlichkeiten (bzw. die Zahlungen zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten) als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt werden dürften, ist die Frage in einer Reihe von Entscheidungen des Senats im Grundsätzlichen bereits entschieden (zuletzt im Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, m.w.N.); die Anschaffungskosten sind unabhängig davon zu erhöhen, ob die Bürgschaftszahlungen zu einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen und zu einer Werterhöhung der Anteile führen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. der Gründe). Das gilt auch für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung bereits erloschen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 17 Rz. 182, m.w.N.). Entsteht durch die Vollbeendigung der Gesellschaft ein Auflösungsverlust und beruht die Vollbeendigung auf einer Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, kann dieser Verlust nicht nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Dies ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 (UmwStG 1977) ausdrücklich so bestimmt; daran ist die Rechtsprechung gebunden (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298, und zum Problem: Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 1998, 1956).

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie Schuldzinsen für ein Darlehen einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind, das erst nach Wegfall der Kapitalanlage aufgenommen wurde. Kann die Bürgschaftsverpflichtung selbst dann, wenn sie zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, als Folge der in § 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977 getroffenen Regelung keinen steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG begründen, dann muss dies auch für ein Darlehen zur Tilgung der Bürgschaftsverpflichtung und die hierauf entfallenden Schuldzinsen gelten.

2. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Begründung geltend gemacht wird, es sei zu klären, ob die Bürgschaftszahlungen nicht als nachträgliche (Sonderbetriebs-)Ausgaben bei den Einkünften aus der Beteiligung des Klägers an der KG zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt schon die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).

Die Beschwerde hätte sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abziehbarkeit der geltend gemachten Ausgaben im vorliegenden Einkommensteuerverfahren überhaupt geprüft werden kann. Diese Prüfung ist jedenfalls dann im Rahmen des Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung vorzunehmen, wenn --wie auch im Streitfall vorgetragen-- Rückgriffsforderungen gegenüber Mitgesellschaftern ernstlich in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291, und zum Streitstand Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 402).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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