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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: VIII B 87/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG § 15a
EStG § 15a Abs. 2
EStG § 17
EStG § 21 Abs. 1 Satz 2
EStG § 23
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG-- erzielte bis 9. September 1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), im Anschluss hieran --als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG-- solche aus Gewerbebetrieb. Für den beigeladenen Kommanditisten (D) wurden auf den 9. September 1998 verrechenbare Verluste nach § 15a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von rd. 199 000 DM sowie --mit Rücksicht auf den im Zeitraum September bis Dezember 1998 erzielten gewerblichen Gewinn-- auf den 31. Dezember 1998 verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG in Höhe von rd. 197 000 DM festgestellt. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Klägerin, die verrechenbaren Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund ihres "Strukturwandels" sowie angesichts dessen, dass ihr Grundbesitz in der auf den 10. September 1998 erstellten steuerlichen Eröffnungsbilanz um rd. 14 Mio. DM aufgestockt wurde, in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren. Die Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1038).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Klägerin hat nicht beachtet, dass --von vorliegend nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen-- die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht allein durch den Hinweis, es handle sich um eine bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschiedene Frage, dargelegt wird; gleichfalls nicht ausreichend ist der Verweis darauf, die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 34). Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils substantiiert auseinander setzt und hierbei unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Äußerungen im Schrifttum erläutert, in welchem Umfang, von welcher Seite und aufgrund welcher Erwägungen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und damit klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 72/03, juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Angesichts der ausführlichen Begründung des vorinstanzlichen Urteils hätte bereits deshalb Anlass bestanden, im Einzelnen auf die vom FG herangezogene Rechtsprechung und Schrifttumsnachweise sowie die hieraus abgeleiteten Erwägungen einzugehen. Nicht näher begründete Bemerkungen --wie beispielsweise der Hinweis darauf, dass ebenso wie im Falle einer Betriebsaufgabe auch im Falle des "Strukturwandels" von einer vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn i.S. von § 15a Abs. 2 EStG anfalle, der im Streitfall zwar nicht nach den §§ 17, 23 EStG steuerbar sei, aber zur Aufstockung der Kapitalkonten geführt und deshalb "im Zuge der Gleichbehandlung" eine Umqualifizierung der bisher verrechenbaren Verluste bewirkt habe-- genügen den dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

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