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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 88/97
Rechtsgebiete: GewStG, AO 1977
Vorschriften:
GewStG § 10a Satz 2 | |
AO 1977 § 182 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes i.S. von § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zum Gewerbesteuer-Meßbescheid des Folgejahres im Verhältnis eines Grundlagenbescheids zum Folgebescheid (vgl. vor allem § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) stehe, nicht schlüssig darzulegen vermocht. Allein mit der Behauptung, daß sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage noch nicht befaßt habe, wird deren Klärungsbedürftigkeit noch nicht substantiiert dargelegt.
Es entspricht --soweit ersichtlich-- der einhelligen Auffassung im Schrifttum, daß der Feststellungsbescheid nach § 10a Satz 2 GewStG ein für den Gewerbesteuer-Meßbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums bindender (§ 182 Abs. 1 AO 1977) Grundlagenbescheid ist (vgl. z.B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl., § 10a Rdnr. 25; Blümich/von Twickel, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 10a Rdnr. 49 f.; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., § 10a Rdnr. 119; Meyer-Scharenberg in Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 10a Rdnr. 29; Bittner, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rdnr. 100 ff., insbes. Rdnr. 105; Pauka, Der Betrieb 1988, 2275, 2276, li. Sp.; vgl. auch Abschn. 68 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990).
Die Klägerin hat nicht belegen können, daß, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Auffassung ernsthaften Bedenken unterliege.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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