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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: VIII B 89/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Der Vortrag, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung sowie die Vorinstanz sei von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; FGO a.F. i.V.m. Art. 4 2.FGOÄndG; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 f. und 63, m.w.N.).
2. Ob der Beschwerdeschrift, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die am Kommanditanteil von M.D. an der S-KG atypisch unterbeteiligt ist, habe sich nicht gegen die Gewinnfeststellung betr. die Unterbeteiligungsgesellschaft, sondern gegen diejenige betr. die S-KG gerichtet, die Rüge eines Verfahrensmangels zu entnehmen ist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 25, 26), kann offen bleiben. Die Vortrag ist jedenfalls deshalb unschlüssig, weil die Klägerin mit Rücksicht auf die Feststellung des Gewinns der S-KG weder einspruchs- noch klagebefugt war (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 14. November 1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297) und damit die vom Prozessvertreter begehrte rechtsschutzgewährende Auslegung oder Umdeutung der Erklärungen der Klägerin nicht in Betracht kam.
Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Ende der Entscheidung
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