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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: VIII B 90/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 34
EStG § 17 Abs. 2 Satz 4
EStG § 17
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 3
EStG § 52 Abs. 47 Sätze 2 und 3
EStG § 2 Abs. 3
EStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. dargelegt (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

1. Letzteres erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingeht, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartut und ferner ausführt, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, ist hierfür nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).

Betrifft die Rechtsfrage auslaufendes Recht, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die deshalb --ausnahmsweise-- ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weil die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellen kann, wie dies bei Fragen zu fortgeltendem Recht grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

a) Die Vorinstanz hat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), die der Steuerpflichtige --neben sonstigen positiven Einkünften-- im nämlichen Kalenderjahr erzielt, nur als (positiver) Saldo der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG unterliegen, dahin beantwortet, dass nach dem Zweck dieser Vorschrift zumindest die Möglichkeit eines Progressionsnachteils bestehen müsse und deshalb Veräußerungsgewinne und -verluste eines Veranlagungszeitraums vor Anwendung des ermäßigten Steuersatzes miteinander zu verrechnen seien.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Rechtsfrage sei ab Veranlagungszeitraum 1996 für die Auslegung der Verlustabzugsbegrenzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG (vgl. auch die Neufassung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002-- vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402; hierzu Bundesministerium der Finanzen vom 3. August 2000 IV C 2 -S 2244- 35/00, BStBl I 2000, 1199) von allgemeinem Interesse, verkennt die Beschwerdeschrift, dass das Finanzgericht (FG) seine Auffassung ausschließlich auf die Auslegung des § 34 EStG gestützt hat und damit der Auslegung des § 17 EStG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen hat (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59, 62).

c) Fehl geht des Weiteren der Hinweis darauf, dass durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) die für die Besteuerung nach § 17 EStG relevante Beteiligungsquote auf 1 v.H. abgesenkt und damit die Streitfrage erheblich an Bedeutung gewinnen werde. Die Ausführungen lassen außer Acht, dass Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (bzw. 2003) nicht mehr zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (n.F.) gehören und demgemäß auch die Tarifermäßigung für nach § 17 EStG erzielte Veräußerungsgewinne entfallen wird (zu § 34 Abs. 3 EStG n.F. im Veranlagungszeitraum 2001 vgl. § 52 Abs. 47 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25).

d) Die Kläger haben schließlich nicht berücksichtigt, dass mit dem StEntlG 1999/2000/2002 nicht nur die Wesentlichkeitsgrenze i.S. von § 17 EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1999 auf 10 v.H. gesenkt, sondern zudem in § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG 1999 für die Ermittlung der Summe der Einkünfte die vorrangige Verrechnung der Einkünfte aus einer Einkunftsart angeordnet worden ist (vgl. hierzu BTDrucks 14/443, S. 19). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift auf die Implikationen dieser Gesetzesbestimmung für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (vgl. hierzu R 197 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999) eingeht oder zumindest die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG anspricht (dazu FG Münster, Beschluss vom 7. September 2000 4 V 1612, 1617/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1253, Beschwerde beim BFH eingelegt, anhängig unter dem Az. XI B 151/00).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).



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