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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 93/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Es ist durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555; vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423). Es war die erkennbare Absicht der Vertragspartner des Abkommens, den Arbeitnehmerbegriff auf aktiv beschäftigte Personen und die Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beschränken (vgl. dazu BSG-Urteil in BSGE 86, 115, 118 f.).
Danach ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass das Begehren der Klägerin, die Bezieherin einer Witwenrente einer aktiv beschäftigten Person gleichzustellen, in dem Abkommen keine Grundlage findet. Denn eine solche Gleichstellung würde zu einer Erweiterung des kindergeldberechtigten Personenkreises führen, die von den Vertragspartnern des Abkommens wegen der bewussten Beschränkung auf den genannten Personenkreis gerade nicht gewollt war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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