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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 97/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 6 |
Gründe:
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 unzulässig; insoweit haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1996 ist die Beschwerde begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 18. August 2003 ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens geworden (entsprechend § 68 FGO und dazu u.a. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Die durch ihn bewirkte Verböserung ist bisher erstinstanzlich noch nicht überprüft worden. Die Sache war deshalb schon aus diesem Grund an das FG zurückzuverweisen (entsprechend § 127 FGO und dazu BFH-Beschluss in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).
Das FG hat die Rechtslage unter Berücksichtigung der von den Klägern angebotenen Beweise auch hinsichtlich des bereits geprüften Sachverhalts erneut zu beurteilen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit begründet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der im Urteil des FG vermisste und nach den dortigen Ausführungen entscheidungserhebliche Anstellungsvertrag ist von den Klägern vorgelegt und zu den Gerichtsakten genommen worden. Die Sache war deshalb auch nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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