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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: VIII E 1/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1994 hatte sein früherer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Aufgrund einer für den Kostenschuldner erfolgreichen Kündigungsschutzklage zahlte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber im Streitjahr 1996 Arbeitslohn für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 15. Juni 1995 in Höhe von 24 938 DM nach. Das beklagte Finanzamt (FA) erfaßte diese Lohnnachzahlung in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit der dagegen gerichteten Klage wendete sich der Kostenschuldner u.a. gegen die Erfassung der Lohnnachzahlung im Zuflußjahr (Streitjahr) 1996, da dies im Vergleich zu einem Ansatz im Jahr 1995 zu Progressionsnachteilen führe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die dagegen vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Nichtzulassunngsbeschwerde verwarf der beschließende Senat mit Beschluß vom 19. Januar 1999 als unzulässig und legte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnung vom 19. Februar 1999 die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf der Basis eines (Kosten-)Streitwerts von 7 438 DM auf 205 DM fest. Den Streitwert ermittelte die Kostenstelle wie folgt:

Einkommensteuer 1996 lt. angefochtenem Bescheid (bei einem zu versteuernden Einkommen von 55 739 DM) 12 595 DM

Einkommensteuer 1996 nach dem Begehren des Kostenschuldners (bei einem zu versteuernden Einkommen von 55 739 DM ./. 24 938 DM = 30 801 DM) 5 157 DM Streitwert: 7 438 DM

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er macht im wesentlichen geltend, bei der Berechnung des Streitwerts dürfe nicht allein auf die bei Stattgabe seines Klagebegehrens sich ergebende Einkommensteuerminderung im Streitjahr 1996 abgestellt werden. Vielmehr müsse diese Steuerminderung mit der Steuererhöhung saldiert werden, die sich bei der von ihm begehrten steuerlichen Erfassung der streitigen Lohnzahlung im Jahr 1995 ergebe. Danach betrage der Streitwert lediglich 1 378 DM.

Der Kostenschuldner begehrt (sinngemäß), die Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 1 378 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse (Kostengläubiger und Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenstelle des BFH ist in der angefochtenen Kostenrechnung vom 19. Februar 1999 zu Recht von einem Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 105/98) zwischen 7 001 DM und 8 000 DM ausgegangen und hat deshalb die Gerichtskosten zutreffend gemäß der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GKG mit 205 DM festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bemißt sich der (Kosten-)Streitwert nicht etwa nach dem geldwerten Interesse des Klägers schlechthin und in seiner Gesamtheit. Vielmehr ist der Streitwertberechnung grundsätzlich nur der Steuerbetrag zugrunde zu legen, um den unmittelbar gestritten wurde. Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr (hier: 1996) vor- oder nachgelagert sind, bleiben deshalb in aller Regel und auch hier außer Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 24. November 1982 I R 195/82, BFHE 137, 390, BStBl II 1983, 331; BFH-Beschlüsse vom 13. September 1985 III R 21/85, BFHE 144, 341, BStBl II 1985, 707; vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173; vom 6. März 1987 VI R 73/84, BFH/NV 1987, 456; vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall erweist sich das Begehren des Kostenschuldners, die von ihm angestrebte Minderung der vom beklagten FA festgesetzten Einkommensteuer für das Streitjahr 1996 mit sich daraus ergebenden Einkommensteuernachteilen für den Veranlagungszeitraum 1995 zu verrechnen, als unbegründet (vgl. insbesondere das einen vergleichbaren Fall betreffende BFH-Urteil in BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122, in welchem der dortige Beschwerdeführer begehrt hatte, eine vom FA im Streitjahr 1951 angesetzte Pachteinnahme erst im Veranlagungszeitraum 1952 zu versteuern).

Gegenstand der als Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage des Kostenschuldners war allein der Einkommensteuerbescheid 1996. Die Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 1995 hatte der Kostenschuldner nicht angefochten. Für eine solche Anfechtung hätte angesichts der allein in Betracht kommenden Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer auch keine Beschwer vorgelegen.

2. Der Beschluß ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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